Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge zwischen Verbrauchern (private Auftraggeber) und der Michael Walcha GmbH, Beuststraße 3, 09599 Freiberg, Betrieb des Installateur- und Heizungsbauer- Handwerks
Fassungsdatum: 23.05.2023
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II. Angebote und Unterlagen
(1) Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags hat der Verbraucher die Unterlagen einschließlich Kopien auf Verlangen des Unternehmers unverzüglich herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.
(2) Angebote und Kostenvoranschläge (KV) sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder ein KV vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot oder der KV für die Zeit von 28 Kalendertagen nach Abgabe bindend unter Berücksichtigung der tagesaktuellen Rohstoffpreise.
(3) Die Erstellung eines Angebots oder KV ist kostenfrei sofern im Vorfeld nichts anderes vereinbart wird.
(4) Im Angebot oder KV dargestellte Positionen stellen Kalkulationen aus Material und Lohn dar, wenn im Angebot oder KV nichts anderes benannt wird.
III. Preise und Fahrtkosten
(1) Folgende Lohnkosten sind zum derzeitigen Stand festgesetzt.
a) Werktags innerhalb der regulären Arbeitszeit:
- Stundenlohn Geselle (Abrechnung erfolgt im Viertelstundentakt) | 52,00 EUR/Std. netto zzgl. akt. gültiger MwSt. |
- Stundenlohn Meister (Abrechnung erfolgt im Viertelstundentakt) | 60,00 EUR/Std. netto zzgl. akt. gültiger MwSt. |
- Zeiteinheit Kundendiensteinsatz (1 ZE ≙ 6 Minuten) | 60,00 EUR/10 ZE netto zzgl. akt. gültiger MwSt. |
- Stundenlohn Lehrling (Abrechnung erfolgt im Viertelstundentakt) | 25,00 EUR/Std. netto zzgl. akt. gültiger MwSt. |
b) Werktags ab 18.00 Uhr, Samstag, Sonntag, Feiertag für Stamm- und Wartungskunden
- Stundenlohn Geselle (Abrechnung erfolgt im Viertelstundentakt) | 80,00 EUR/Std. netto zzgl. akt. gültiger MwSt. |
- Stundenlohn Meister (Abrechnung erfolgt im Viertelstundentakt) | 80,00 EUR/Std. netto zzgl. akt. gültiger MwSt. |
- Stundenlohn Kundendiensteinsatz (1 ZE ≙ 6 Minuten) | 80,00 EUR/10 ZE netto zzgl. akt. gültiger MwSt. |
c) Werktags ab 18.00 Uhr, Samstag, Sonntag, Feiertag für Nichtstamm- und Nichtwartungskunden
- Stundenlohn Geselle (Abrechnung erfolgt im Viertelstundentakt) | 95,00 EUR/Std. netto zzgl. akt. gültiger MwSt. |
- Stundenlohn Meister (Abrechnung erfolgt im Viertelstundentakt) | 95,00 EUR/Std. netto zzgl. akt. gültiger MwSt. |
- Stundenlohn Kundendiensteinsatz (1 ZE ≙ 6 Minuten) | 95,00 EUR/10 ZE netto zzgl. akt. gültiger MwSt. |
(2) Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
(3) Wartungspreise werden auf Grundlage eines Wartungsvertrages berechnet. Wartungspreisänderungen aufgrund von Energiepreis- oder Stundenlohnänderungen werden ohne vorherige Ankündigung berechnet. Der Käufer hat das Recht den Wartungspreis gemäß Wartungsvertrag zu begleichen. Die Mehrkosten übernimmt dann automatisch die Michael Walcha GmbH. Diese Reglung bewirkt jedoch die automatische Kündigung des Wartungsvertrages durch die Michael Walcha GmbH.
(4) Fahrtkosten bis 20 km werden als Pauschale abgerechnet.
Fahrtzone 1 (Stadtgebiet Freiberg und Siebenlehn ohne eingemeindete Kommunen) | 15,00 EUR netto zzgl. akt. gültiger MwSt. |
Fahrtzone 2 (Anrainerorte der Fahrtzone 1) | 20,00 EUR netto zzgl. akt. gültiger MwSt. |
Fahrtzone 3 (Anrainerorte der Fahrtzone 2) | 35,00 EUR netto zzgl. akt. gültiger MwSt. |
Fahrtkosten ab 20 km setzen sich wie folgt zusammen: Fahrzeit 90% des jeweiligen Stundensatzes sowie Fahrkilometer 0,65 €/km zzgl. MwSt. und einer Fahrzeug-Einsatzpauschale von 12,50 € zzgl. MwSt.
Die Michael Walcha GmbH behält sich eine Preisanpassung der Fahrtkosten aufgrund von veränderten Energiepreisen, Inflationsraten und dergleichen vor.
(5) Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Verbrauchskosten, die nicht im Angebot oder KV einkalkuliert sind, sind vom Verbraucher zu tragen. Sollten Verbrauchskosten im Angebot oder KV gesondert ausgewiesen sein, so trägt der Unternehmer die Kosten.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug, sofern keine abweichende Vereinbarung erfolgt ist, nach Abnahme und spätestens binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 8-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
(2) Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
(3) Bei Gewährung von Skonto oder Rabatt erfolgt dies als Bestandteil der Rechnung und wird gesondert ausgewiesen. Die Zahlungen sind dann mit Erhalt der Rechnung innerhalb der genannten Fristen zu leisten.
(4) Abschlagszahlungen sind grundsätzlich möglich, wenn nicht anders vereinbart, obliegen die Höhe und der Zeitpunkt der Abschlagszahlungen dem Unternehmer.
V. Widerrufsrecht
VI. Abnahme bei Werkvertrag
(1) Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
(2) Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
VII. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur:
a) im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b) bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c) im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d) im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
VIII. Mängelrechte – Verjährung
(1) Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
(2) Werkvertragliche Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
(3) Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
(4) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
(5) Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b) liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt oder
c) liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und ist der Verbraucher durch die Mangelüberprüfung bereichert,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
IX. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
XI. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
XII. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Verhandlungssprache ist Deutsch